Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Verpackungen (Ausgabe 2001)

Unsere Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen
verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des
Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang
bei uns nicht noch einmal widersprechen.



1. Vertragsabschluß, Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibende Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden,
insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst
durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

b) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf
Normwerke ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.



2. Preisstellung und Abrechnung

a) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Werk, ausschließlich
Verpackung, sowie im Inland, zuzüglich Mehrwertsteuer.



3. Lieferzeit

a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der
Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der
Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.

b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im
Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und
nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.



4. Lieferverträge auf Abruf
Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen
Teil des Liefervertrages zurückzutreten.



5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder
unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, und Ausschuss gleich, die uns die
rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür
haben wir zu führen.
Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem
Unterlieferanten eintreten.

b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder
innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.



6. Prüfverfahren, Abnahme

a) Wünscht der Besteller dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das
mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsschluss zu vereinbaren.



7. Maße, Stückzahlen

a) Maß- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger Vorschriften
und fertigungstechnischer Erfordernisse sind zulässig.

b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten und Stückzahlen maßgebend.



8. Versand und Gefahrübergang

a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie
nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem
sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht
durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach
unserem Ermessen.

c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der
Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Besteller über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.



9. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach der Lieferung oder Teillieferung ab Werk ohne Abzug zu
bezahlen.

b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich
der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur dann zahlungshalber an,
wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich der Einlösung abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken
berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.

e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen
einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel herein genommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt
für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch
nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner
können wir aufgrund des in Ziffer 10 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung sowie
Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 10 Buchstabe f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns
schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen.
In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
erklären.

f) Nachteile, die beim Transfer des Rechnungsbetrages in die Schweiz entstehen, gehen zu Lasten des
Bestellers. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist
der Besteller verpflichtet, unsere Forderung in anderer Weise auszugleichen.

g) Wir sind berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, mit allen
uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen..



10. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hier nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).

c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen indem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.

f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu
unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe
e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns
die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer
Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen.



11. Mängel der Ware, Gewährleistung

a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der
vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware
ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel
unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Gefahrübergang.

c) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen sofort an uns zurück zu senden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

d) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge liefern wir einwandfreien Ersatz.

e) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der
Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften
Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

f) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 14 c) ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).

g) Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge
durch uns, frühestens mit dem Ablauf der Rügefrist gemäß Buchstabe b).



12. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie z. B. Werkzeuge und Formen

a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder
beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum, werden aber
ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt die
ausdrückliche Einwilligung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die Kosten der Herstellung der
Form trägt der Kunde. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie.
Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Gehen innerhalb von zwei
Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen mehr ein, sind wir berechtigt, die Form
nach Belieben weiter zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist und
trotz Abmahnung mit Fristsetzung von vier Wochen und Hinweis auf diese Bestimmung die
rückständige Zahlungen nicht begleicht.

b) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuß, so hat
der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustehen oder die Kosten der
Ersatzeinrichtung zu tragen.



13. Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive
Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Verpackungen darf der Besteller nur
für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch
zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.



14. Haftung, Schadenersatz

a) Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die
Verantwortung bei der Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und
Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen
Zeichnungen oder Muster, und zwar auch dann, wenn Änderungen oder Konstruktionen von uns
vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund
seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im
Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

c) Soweit In diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
-bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
-beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,
-wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern;
-in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung beschränkt auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.



15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen ist Schaffhausen, Schweiz.

b) Gerichtsstand ist Schaffhausen, Schweiz, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind
berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.



16. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich schweizerisches Recht
auch dann, wenn in diesen Bedingungen gelegentlich auf ausländisches Recht hingewiesen wird. In
solchen Fällen soll dieses Recht als unseren Willen interpretiert werden.



17. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen,
durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend
erreicht wird.



MEDIPACK AG, Mühlentalstrasse 184-188, CH-8200 Schaffhausen, Schweiz



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